ASSISTENZ
für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen
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ZUSTÄNDIGKEIT RT

Zuständigkeit Rechtsträger (RT)

Der Rechtsträger (RT) ist zuständig für die Aufnahme der Kinder und die Schaffung der notwendigen personellen (§11 Mindestpersonaleinsatz) und räumlichen (§18) Voraussetzungen.

Das heißt Anstellung

  • der erforderlichen pädagogischen Fachkräfte (gruppenführende/r Pädagoge/in)
  • des für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Hilfspersonals im Sinne des gesetzlich vorgegebenen Mindestpersonaleinsatzes und
  • die notwendige Integrationskraft